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Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung des Kreisjugendrings wurde in ihrer heutigen Form während der Vollversammlung am 16.03.1995 in Königsbrunn beschlossen.


Die Inhalte haben wir hier für Euch hinterlegt.

 

§ 1 Bezeichnung und Rechtsform
§ 2 Aufgaben
§ 3 Vollversammlung
§ 4 Stimmrecht in der Vollversammlung
§ 5 Sammelvertretung
§ 6 Einberufung der Vollversammlung
§ 7 Teilnehmer/-innenliste für die Vollversammlung
§ 8 Öffentlichkeit
§ 9 Protokoll
§ 10 Beschlussfähigkeit
§ 11 Tagesordnung
§ 12 Arbeitsbericht
§ 13 Rede- und Antragsrecht, Worterteilung
§ 14 Beschlussfassung
§ 15 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 16 Persönliche Erklärung
§ 17 Ausschüsse
§ 18 Aufnahmeverfahren und Mitarbeit im Kreisjugendring
§ 19 Der Vorstand
§ 20 Wahlen
§ 21 Verfahren zur Geschäftsordnung
§ 22 Verteilung der Satzung und Geschäftsordnung
§ 23 Inkrafttreten

 


§ 1 Bezeichnung und Rechtsform

Der Kreisjugendring Augsburg ist gem. § 8 der Satzung des Bayrischen Jugendrings eine Gliederung des Bayrischen Jugendrings ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

 

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§ 2 Aufgaben

Die Aufgaben des Kreisjugendrings Augsburg richten sich nach der Satzung des Bayrischen Jugendrings.

 

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§ 3 Vollversammlung

(1) Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Vollversammlung sind in den §§ 10 und 11 der Satzung des Bayrischen Jugendrings geregelt.


(2) Die Wahl der Delegierten der Jugendgemeinschaften ist von den betreffenden Jugendgemeinschaften gemäß ihrem Organisationsstatut vorzunehmen. Beträgt deren Gesamtzahl mehr als ein Drittel der Delegierten nach § 10 Abs. 2 a) und b) der Satzung des Bayrischen Jugendrings, so wählen die Delegierten der Jugendgemeinschaften aus ihrer Mitte die entsprechende Anzahl der stimmberechtigten Delegierten für die Vollversammlung. Hierzu lädt der Kreisjugendring-Vorstand zu einer gesonderten Sitzung ein, spätestens unmittelbar vor der Vollversammlung.


(3) Beträgt die Gesamtzahl der Sprecher/innen offener Jugendeinrichtungen mehr als zwei, so wählen diese Sprecher/innen aus ihrer Mitte die zwei Vertreter/innen für die Vollversammlung. Hierzu lädt der Kreisjugendring-Vorstand zu einer gesonderten Sitzung ein, spätestens unmittelbar vor der Vollversammlung. Gibt es nur eine Einrichtung, so wählt diese nur eine/n Jugendsprecher/in.


(4) Der Kreisjugendring-Vorstand beruft zwei Schülersprecher-/innen aus verschiedenen Schularten.


(5) Der Kreisjugendring-Vorstand richtet entsprechend § 10 Abs. 5 a) der Satzung des Bayrischen Jugendrings an den Stadtrat bzw. an den Kreistag und an Behörden, die sich mit Jugendarbeit befassen, die Bitte um Benennung von Vertreter/innen; die Zahl der Vertreter/innen des Kreistages beträgt bis zu 7, die Zahl der Vertreter/innen der Behörden bis zu 3.

 

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§ 4 Stimmrecht in der Vollversammlung

(1) Stimmrecht besitzen die Mitglieder gem. § 10 Abs. 2 a) – d) der Satzung des Bayrischen Jugendrings.


(2) Die stimmberechtigten Mitglieder sind vor Eröffnung der Vollversammlung dem/der Kreisjugend-Vorsitzenden schriftlich namentlich zu benennen.


(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf eine/n Delegierte/n ist nicht zulässig.


(4) Die stimmberechtigten Mitglieder in der Vollversammlung müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben.


(5) Wird die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung, die für die Verdoppelung der Delegiertenzahl gem. § 10 Abs. 4 der Satzung maßgebend ist, um bis zu drei überschritten, so bleibt die Verdoppelung solange erhalten, bis ein Antrag auf Änderung gestellt und beschlossen wird.

 

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§ 5 Sammelvertretung

Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung des Bayrischen Jugendrings haben gleichgeartete Jugendorganisationen eine Sammelvertretung einzugehen. Maßgeblich für die Anwendung der Sammelvertretung sind die Regelungen durch den Hauptausschuss.

 

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§ 6 Einberufung der Vollversammlung

Die Einberufung der Vollversammlung ist in § 12 der Satzung des Bayrischen Jugendrings geregelt.

 

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§ 7 Teilnehmer/innen-Liste für die Vollversammlung

Die Teilnehmer/innen-Liste enthält folgende Abschnitte:
Mitglieder mit Stimmrecht gem. § 10 Abs. 2 der BJR-Satzung;
Mitglieder ohne Stimmrecht gem. § 10 Abs. 3 der BJR-Satzung;
Gäste mit Rederecht gem. § 10 abs. 5 der BJR-Satzung.

Der Abschnitt „Mitglieder mit Stimmrecht gem. § 10 Abs. 2 der BJR-Satzung“ enthält folgenden Vorspann: „Ich bin im selben Halbjahr in nicht mehr als einem weiteren Stadt-/Kreisjugendring als Delegierte/r in dessen Vollversammlung vertreten.“

 

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§ 8 Öffentlichkeit

Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss aufgehoben werden. An nichtöffentlichen Beratungen nehmen nur stimmberechtigte Mitglieder der Vollversammlung gem. § 10 Abs. 2 a) – d) und gewählte Mitglieder des Vorstandes gem. Abs. 3 a der Satzung des Bayrischen Jugendrings teil. Über weitere Teilnehmer/innen entscheidet die Vollversammlung. Über den Verlauf und Inhalt nichtöffentlicher Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren.

 

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§ 9 Protokoll

(1) Die Kreisjugendring-Vorstand benennt eine/n Protokollführer/in. Das Protokoll soll den Gang der Diskussion in den wesentlichen Punkten festhalten; mindestens enthält es den Wortlaut der Anträge und der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis.


(2) Das Protokoll muss die Namen der anwesenden und der entschuldigten Mitglieder enthalten, die Tagesordnung sowie alle ausdrücklich zum Zwecke der Niederschrift abgegebenen Erklärungen. Es wird unterzeichnet von dem/der Sitzungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in.


(3) Das Protokoll muss spätestens mit der Einladung zur nächsten ordentlichen Vollversammlung an die Mitglieder der Vollversammlung gem. § 10 Abs. 2 und 3 der BJR-Satzung verschickt werden. Je eine Ausfertigung des Protokolls erhalten der Bezirksjugendring und der Bayrischen Jugendring.


(4) Das Protokoll muss von der nächstfolgenden ordentlichen Vollversammlung genehmigt werden.

 

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§ 10 Beschlussfähigkeit

Nach Eröffnung der Vollversammlung stellt der/die Kreisjugendring-Vorsitzende die Beschlussfähigkeit der Vollversammlung entsprechend § 12 Abs. 2 der Satzung des Bayrischenjugendrings fest.

Die Vollversammlung ist nicht mehr beschlussfähig, wenn im Verlauf der Sitzung diese Mehrheit unterschritten wird und sofern ein stimmberechtigtes Mitglied der Vollversammlung einen Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit stellt und dabei die Nicht-Beschlussfähigkeit festgestellt wird.

 

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§ 11 Tagesordnung

(1) Der Kreisjugendring- Vorstand erstellt die Tagesordnung. Anträge für die Tagesordnung müssen drei Wochen vor dem Termin der Vollversammlung beim Kreisjugendring-Vorstand schriftlich eingereicht werden. Auf diese Frist ist in der Einladung, die vier Wochen vor dem Termin der Vollversammlung verschickt sein muss (§ 12 Abs. 1 der Satzung des Bayrischen Jugendrings) hinzuweisen.


(2) Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden grundsätzlich auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung gesetzt, es sei denn, dass der/die Antragssteller/in eine besondere Dringlichkeit nachweisen kann. Über die Aufnahme solcher Anträge in die Tagesordnung ist gesondert abzustimmen.


(3) Über die Tagesordnung sowie über Änderungen zur Tagesordnung lässt der/die Sitzungsleiter/in nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit beschließen.

 

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§ 12 Arbeitsbericht

(1) Der Kreisjugendring-Vorstand hat jährlich einen Arbeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr abzugeben und schriftlich niederzulegen. Der Arbeitsbericht, die Jahresrechnung und der Rechnungsprüfungsbericht sind nach Möglichkeit mit der Tagesordnung an die Mitglieder der Vollversammlung zu versenden. Die Stellungnahme hat sich an den Kriterien des § 5 der Satzung des Bayrischen Jugendrings zu orientieren.


(2) Im Falle eines Empfehlungsbeschlusses eines Aufnahmeantrages durch die Vollversammlung hat der Kreisjugendring-Vorstand die vollständigen Antragsunterlagen unverzüglich dem Landesvorstand zuzuleiten. Der Landesvorstand entscheidet über die Aufnahme.


(3) Beantragen Gliederung von Jugendorganisationen, die bereits Mitglied im Bayrischen Jugendring sind, das Vertretungsrecht im Kreisjugendring, so ergeht ein Feststellungsbeschluss der Vollversammlung darüber, ob es sich bei dem Antragsteller um die Gliederung einer in den Bayrischen Jugendring bereits aufgenommenen Mitgliedsorganisationen handelt und ob sie im Kreisgebiet vertreten so wie tätig ist. Der Feststellungsbeschluss der Vollversammlung zum Vertretungsrecht tritt unmittelbar nach Beschlussfassung in Kraft. Dieser Beschluss wird an den Landesvorstand des Bayerischen Jugendrings sowie an die jeweilige Landesorganisation weitergeleitet.


(4) Wenn eine Jugendorganisation ihre Tätigkeit im Kreisgebiet aufgibt oder sich in diesem Gebiet auflöst, so ergeht hierüber ein Feststellungsbeschluss der Vollversammlung. Ab diesem Zeitpunkt erlischt das Vertretungsrecht der Jugendorganisation im Kreisjugendring.


Bestehen Zweifel am Fortbestand einer Jugendorganisation, so ist der Kreisjugendring-Vorstand verpflichtet, Nachforschungen anzustellen.


Der Jugendorganisation ist Gelegenheit zu geben, innerhalb von 6 Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Kreisjugendring-Vorstand hat die Vollversammlung über das Ereignis seiner Nachforschungen zu unterrichten. Die Vollversammlung fasst zu dieser Angelegenheit einen Beschluss. Diesen Beschluss hat der Kreisjugendring-Vorstand unverzüglich an den Landesvorstand weiterzuleiten.

(5) Wenn eine Jugendorganisation ihr Vertretungsrecht in der Vollversammlung dreimal in Folge nicht wahrnimmt, verliert sie ab der folgenden Vollversammlung ihr Vertretungsrecht. Der Verlust der Vertretung ist zu Beginn dieser (der vierten) Vollversammlung mittels Beschluss festzustellen. Das Vertretungsrecht wird der Vertretungsrecht auf Antrag wieder eingeräumt und vor der Vollversammlung festgestellt. Diese Regelung gilt entsprechend für die Sprecher/-innen der offenen Jugendeinrichtungen.

(6) Anträge auf Aufnahme in den Bayrischen Jugendring können nach einer Ablehnung erst erneut gestellt werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage bezüglich der Aufnahmevoraussetzungen geändert hat.

Eine Änderung der Sach- und Rechtslage hat die antragstellende Jugendorganisation zu Beweisen.

 

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§ 13 Rede- und Antragsrecht, Worterteilung

(1) Die Mitglieder der Vollversammlung und Gäste besitzen das Rederecht. Antragsberechtigt sind nur die stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung sowie die Vorstandsmitglieder gem. § 19 Abs. 3 a) der Satzung des Bayerischen Jugendrings.

(2) Der/die Sitzungsleiter/in erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Die Reihenfolge der Redner/innen richtet sich nach dem Eingang der Wortmeldungen. Sofern es sachdienlich ist, kann der/die Sitzungsleiter/in davon abweichen.

Antragsteller/innen können sowohl zu Beginn wie zum Schluss der Antragsberatung das Wort erteilt bekommen.

 

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§ 14 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen (§ 12 Abs. 2 der Satzung des Bayerischen Jugendrings). Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Abgestimmt wird mit Stimmkarten.

(2) Unmittelbar nach einer Abstimmung kann bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit
des Abstimmungsverfahrens sowie der Stimmenauszählung Wiederholung verlangt
werden. Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt der/die Sitzungsleiter/in fest.

(3) Liegen mehrere Anträge zum gleichen Gegenstand vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen.

 

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§ 15 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Erhebt sich zu einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist er angenommen. Anderenfalls ist nach Anhörung eines/einer Gegenredners/in abzustimmen.

(2) Als Anträge zur Geschäftsordnung sind zulässig:

  • Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  • Antrag auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
  • Antrag auf sofortige Abstimmung,
  • Antrag auf Feststellung eines geschlechtsgetrennten Meinungsbilds,
  • Antrag auf Schluss der Debatte,
  • Antrag auf geschlechtsgetrennte Redeliste,
  • Antrag auf Schluss der Redeliste,
  • Antrag auf Begrenzung der Redezeit,
  • Antrag auf Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung,
  • Antrag auf geschlechtsgetrennte Beratung,
  • Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes,
  • Antrag auf Übergang zur Tagesordnung.

Wird die geschlechtsgetrennte Redeliste beschlossen, ruft die Tagungsleitung abwechselnd Frauen und Männer auf. Stehen nur noch Männer bzw. Frauen auf der Redeliste, werden diese der Reihe nach aufgerufen.

Anträge auf Schluss der Debatte, Schluss der Redeliste oder Begrenzung der Redezeit können nur von solchen stimmberechtigten Mitgliedern der Vollversammlung gestellt werden, die selbst zur Sache noch nicht gesprochen haben.

 

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§ 16 Persönliche Erklärung

Nach Schluss der Beratung eines Tagesordnungspunkts oder nach Beendigung der Abstimmung kann der/die Sitzungleiter/in das Wort zu einer persönlichen Bemerkung oder Erklärung erteilen.

Durch die persönliche Erklärung erhält der/die Redner/in Gelegenheit, Äußerungen, die in Bezug auf seine/ihre Person gemacht wurden, zurückzuweisen, eigene Ausführungen richtig zu stellen oder seine/ihre Stimmabgabe zu begründen.

 

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§ 17 Ausschüsse

(1) Der Kreisjugendring Vorstand kann bei Bedarf zur Unterstützung seiner Arbeit beschließende Ausschüsse bilden; er erlässt für diese eine Geschäftsordnung. Näheres ist verbindlich im § 14 Abs. 3 der Satzung des Bayerischen Jugendrings geregelt.

(2) Die Vollversammlung und der Kreisjugenring Vorstand können bei Bedarf zur Unterstützung ihrer Arbeit Ausschüsse einsetzen, die ausschließlich beratende Funktion haben.

(3) Über die Ausschusssitzungen ist jeweils ein Protokoll zu führen, das an die Mitglieder des Kreisjugendring Vorstands weiterzuleiten ist. Über die Arbeit eines Ausschusses ist dem berufenden Organ Bericht zu erstatten.

(4) Die Tätigkeit eines Ausschusses endet, wenn das berufende Organ seine Auflösung beschließt.

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§ 18 Aufnahmeverfahren und Mitarbeit im Kreisjugenring

(1) Das Aufnahmeverfahren ist in § 6 der Satzung des Bayerischen Jugendrings geregelt.

Der Antrag auf Aufnahme ist in der nächstfolgenden Vollversammlung mit einer Stellungnahme des Kreisjugenring Vorstands vorzulegen, sofern er vier Wochen vor dem Termin der Vollversammlung dem Kreisjugendring Vorstand zugegangen ist.

 

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§ 19 Der Vorstand

(1) Gem. § 13 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Jugendrings setzt sich der Kreisjugendring Vorstand zusammen aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in und 7 weiteren Mitglieder. Dem Kreisjugendring Vorstand gehören mindestens 1 Frau und mindestens 1 Mann an. Der Kreisjugenring Vorstand bleibt entscheidungsfähig, auch wenn einzelne Vorstandspositionen unbesetzt bleiben.

(2) In der konstituierenden Sitzung des Kreisjugenring Vorstands sind die verschiedenen Aufgaben, insbesondere gem. § 14 Abs. 1 und 2 der Satzung des Bayerischen Jugendrings zu verteilen.

Der/Dem Vorsitzenden des Kreisjugendrings obliegt eine besondere Verantwortung nach den §§ 14 Abs. 2 und 15 der Satzung des Bayerischen Jugendrings.

(3) Die laufenden Geschäfte werden in der Regel von einer Geschäftsstelle wahrgenommen, die von dem/der Vorsitzenden des Kreisjugendrings geleitet wird.

(4) Über die Vorstandssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Kreisjugenring Vorsitzenden und von dem/der Protokollführer/in unterzeichnet wird.

(5) Die Sitzungen des Kreisjugenring Vorstands sind öffentlich. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, insbesondere bei Personalahngelegenheiten.

(6) Der Kreisjugenring Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesen ist.

 

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§ 20 Wahlen

(1) Zur Durchführung von Wahlen beruft die Vollversammlung einen Wahlausschuss von drei Personen. Der Wahlausschuss erhält die BJR-Satzung und die Geschäftsordnung des Kreisjugendrings ausgehändigt.

Der Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte eine/n Leiter/in
(2) Der/Die Leiter/in des Wahlausschusses stellt die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung fest. Er/sie fordert die stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung auf, Kandidaten und Kandidatinnen für den Kreisjugenring Vorstand vorzuschlagen.

Der/die Leiter/in des Wahlausschusses befragt die vorgeschlagenen Personen, ob sie bereit sind zu kandidieren.

Es findet eine Vorstellung der Kandidaten und Kandidatinnen, eine Personalbefragung und auf Antrag eine nicht öffentliche Personaldebatte statt.

Ein/e Abwesende/r kann gewählt werden, wenn dem/der Leiter/in des Wahlausschusses vor der Wahl eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass der/die Abwesende bereit ist zu kandidieren und im Fall der Wahl diese anzunehmen. Der/die Leiter/in des Wahlausschusses stellt fest, ob es sich bei den Kandidaten/innen um stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte Mitglieder handelt.

(3) Der/die Leiter/in des Wahlausschusses führt die Wahl entsprechend § 13 Abs. 2 bis 4 der Satzung des Bayerischen Jugendrings durch. Bei Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder gem. § 13 Abs. 2 Satz 3 der Satzung des Bayerischen Jugendrings hat jede/r Wahlberechtigte so viele Stimmen wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Stimmhäufelung ist nicht zulässig.

Entsprechendes gilt für die Wahl der Rechnungsprüfer/innen und die Berufung der Einzelpersönlichkeiten (§ 11 Abs. 2 der Satzung des Bayerischen Jugendrings).

Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist die Stimmabgabe gem. § 13 Abs. 2 Satz 3 der Satzung des Bayerischen Jugendrings geheim durchzuführen.

(4) Wahlberechtigt sind nur die stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung nach § 10 Abs. 2 a) –d) der Satzung des Bayerischen Jugendrings.

(5) Der/die Leiter/in des Wahlausschusses gibt das Wahlergebnis bekannt.

Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt und die Wahl annimmt. Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen.

(6) Über die Wahl ist ein gesondertes Wahlprotokoll anzufertigen, das von dem/der Leiter/in des Wahlausschusses und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

 

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§ 21 Verfahren zur Geschäftsordnung

(1) Die Grundsatz-Geschäftsordnung kann nur vom Hauptausschuss des Bayerischen Jugendrings geändert werden.

(2) Ist in der Grundsatz-Geschäftsordnung eine Regelung für den Kreisjugendring offen (§§ 3 Abs. 5 und 19 Abs. 1 der Grundsatz-Geschäftsordnung), so muss die Vollversammlung dazu einen Beschluss fassen (§ 16 der Satzung des Bayerischen Jugendrings).

Diese Beschlüsse können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst und geändert werden; Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen.

(3) Die Beschlüsse und ihre Änderungen erlangen mit der nächstfolgenden Vollversammlung ihre Gültigkeit.

Die Beschlüsse und ihre Änderungen müssen dem Landesvorstand unverzüglich zur Kenntnis gegeben werden.

 

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§ 22 Verteilung der Satzung und Geschäftsordnung

Jedes Mitglied der Organe des Kreisjugendrings erhält die Satzung des Bayerischen Jugendrings und die Geschäftsordnung des Kreisjugendrings.

 

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§ 23 Inkrafttreten

Diese Grundsatz-Geschäftsordnung tritt am 01. Januar 1995 in Kraft.

 

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Gemäß § 16 der Satzung des Bayerischen Jugendrings beschließt jeder Stadt- und Kreisjugenring auf der nächstfolgenden Vollversammlung dementsprechend seine Geschäftsordnung.

 



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